Hinweis auf kirchliche Datenschutzregeln

09.02.2020

Die katholische Kirche erhebt – wie auch jeder Verein bei seinen Mitgliedern – persönliche Daten. Hinzu kommen Informationen über sogenannte kirchliche Amtshandlungen, darunter sind vor allem die Sakramente zu verstehen, und über besondere Ereignisse wie Jubiläen. Kirchliche Datenschutzbestimmungen regeln, welche Daten von den Kirchengemeinden veröffentlicht werden dürfen.

Auf folgende Ausführungsrichtlinien zur Anordnung über den kirchlichen Datenschutz im Erzbistum Köln vom 1.7.2013 weisen wir deshalb hin:

Kirchliche Amtshandlungen (z.B. Taufen, Erstkommunion, Firmung, Trauung, Weihe, Exequien und Beisetzungen): Die Veröffentlichung von Name, Vorname und Datum von kirchlichen Amtshandlungen in Publikationsorganen der Kirche (z. B. Aushang, Pfarrnachrichten und Kirchenzeitung) ist zulässig. Eine Veröffentlichung der kirchlichen Amtshandlungen mit Name, Vorname und Datum im Internet, z.B. auf den Internetseiten des Kirchengemeindeverbandes oder in Online-Ausgaben der kirchengemeindlichen Publikationsorgane, darf nur erfolgen, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat.

Besondere Ereignisse (Alters- und Ehejubiläen, Geburten, Sterbefälle, Orden- und Priesterjubiläen): In kirchlichen Publikationsorganen (z. B. Aushang, Pfarrnachrichten und Kirchenzeitung) können besondere Ereignisse mit Name, Vorname und Datum veröffentlicht werden, wenn der Betroffene der Veröffentlichung nicht rechtzeitig schriftlich oder in sonstiger geeigneter Form bei der zuständigen Kirchengemeinde widersprochen hat. Eine Veröffentlichung im Internet, z.B. auf den Internetseiten des Kirchengemeindeverbandes oder in Online-Ausgaben der kirchengemeindlichen Publikationsorgane, darf nur erfolgen, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat.

Katholiken, die keine Veröffentlichung ihrer oben aufgeführten „besonderen Ereignisse“ in den Pfarrnachrichten/Aushang wünschen, werden gebeten, dies dem zuständigen Pfarramt mitzuteilen. Der Widerspruch muss rechtzeitig vor dem Ereignis bzw. der Veröffentlichung beim Pfarramt eingelegt werden.